Wir über uns

Abteilungsordnung

 § 1Rechtliche Stellung der Schwimmabteilung

  1. Die Schwimmabteilung ist eine rechtlich unselbstständige, organisatorische Untergliederung der TSG 1845 Heilbronn e.V. (im weiteren Hauptverein genannt). Die Schwimmabteilung kann Kooperationen mit anderen Fachabteilungen des Hauptvereins und mit anderen Sportvereinen/Schulen eingehen. Die Schwimmabteilung kann die Mitgliedschaft in einer örtlichen/regionalen SchwimmStartGemeinschaft erwerben.
  2. Grundlage für die Abteilungsordnung ist die Hauptsatzung des Vereins in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Die Schwimmabteilung arbeitet selbstständig, sie ist fachlich selbstständig und Mitglied im Fachbverband SVW (Schwimmverband Württemberg e.V. Mittlerer Neckar).

§ 2Vereinsmitgliedschaft, Abteilungsmitgliedschaft

  1. Mitglied der Schwimmabteilung kann nur werden, wer Mitglied im Hauptverein ist.
  2. Den Erwerb, sowie Rechte und Pflichten der Vereinsmitgliedschaft regelt die Satzung des Hauptvereins §§ 7 ff.
  3. Die Abteilungsmitglieder sind ferner an die Abteilungsordnung und die Beschlüsse der Abteilungsgremien gebunden.
  4. Jedes Abteilungsmitglied hat das Recht am Vereinsleben und den allgemeinen Wettbewerben und Veranstaltungen der Abteilung teilzunehmen.
  5. Die Aufnahme in die Schwimmabteilung ist schriftlich zu beantragen. Die Eintrittserklärung kann aus dem Internet (www.tsg-heilbronn.de) heruntergeladen werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Abteilungsausschuss nach seinem Ermessen.

§ 3Ende der Abteilungsmitgliedschaft

  1. Die Abteilungsmitgliedschaft endert durch:
    • Tod
    • Austritt (geht immer nur zum Ende des Kalenderjahres, spätester Kündigungstermin 25. November des Jahres)
    • Ausschluss
    • Abteilungsauflösung
  2. Für den Austritt und den Ausschluss gelten die Bestimmungen der Hauptsatzung §13 entsprechend.

§ 4Ordnungsbestimmungen

  1. Sämtliche Abteilungsmitglieder unterliegen der Ordnungsgewalt des Abteilungsausschusses.
  2. Für die jeweiligen Verfahren gelten die Bestimmungen in §26 der Hauptsatzung entsprechend.

§ 5 – Beiträge

  1. Die Schwimmabteilung erhebt folgende Beiträge:
    • Abteilungsjahresbeitrag
    • Umlagen
    • Arbeitsleistungen nach Bedarf
  2. Über die Beiträge beschließt die Abteilungsversammlung. Sie erlässt hierzu eine Beitragsordnung, die Bestandteil der Abteilungsordnung ist.

§ 6 – Organe der Abteilung

  1. Organe der Abteilung sind:
    • der Abteilungsausschuss
    • die Abteilungsversammlung

§ 7 – Abteilungsausschuss

  1. Der Abteilungsausschuss besteht aus:
    • dem Abteilungsleiter
    • seinem Stellvertreter
    • dem Kassier
    • dem Schriftführer
    • der sportlichen Leitung
    • dem Jugendleiter
  2. Der Abteilungsausschuss wird alle 2 Jahre im rollierenden System analog der Wahlordnung der Hauptsatzung gewählt. Die Wahl ist dem Vorstand des Hauptvereins mitzuteilen.
  3. Der Abteilungsausschuss ist für folgende Aufgaben zuständig:
    • Führung der Abteilungsgeschäfte
    • Erstellung des Rechnungsabschlusses, des Abteilungshaushaltes und des Antrages auf Zuweisung der benötigten Mittel
    • Öffentlichkeitsarbeit und Betreuung der Mitglieder
    • Koordinierung des Sportbetriebs einschließlich der Jugendarbeit
    • Einberufung von Versammlungen
    • Durchführung der Beschlüsse der Abteilungsversammlung
  4. Der Abteilungsausschuss kann Beauftragte bestimmen und die entsprechenden Aufgaben deligieren:
    • Beauftragter Mastersschwimmen
    • Medienreferent
    • Homepagebeauftragter
    • Beauftragte für Kooperationen oder Startgemeinschaften
    • Sonstige Beauftragte nach Bedarf
    • Die Beauftragten können zu den Sitzungen des Abteilungsausschusses hinzugezogen werden; sie sind zu den Sitzungen des Abteilungsausschusses hinzuzuziehen, die den Gegenstand der Beauftragung betreffen.
  5. Der Abteilungsausschuss kann einen Beirat bilden und erfahrene Abteilungsmitglieder als Beiratsmitglieder bestellen. Der Beirat kann zu den Sitzungen des Abteilungsausschusses beratend hinzugezogen werden. Der Beirat ist beratend hinzuzuziehen in Situationen, die den Bestand / die Zukunft der Schwimmabteilung gefährden.
  6. Die Abteilungsleitung hat die Finanzen gemäß der Finanzordnung des Hauptvereins zu verwalten

§ 8 – Abteilungsversammlung

  1. Die Abteilungsversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Sie wird vom Abteilungsausschuss schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt spätestens zwei Wochen vor der Versammlung. Der Vorstand des Hauptvereins ist zu benachrichtigen.
  3. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlung sowie für die Wahlen gelten die entsprechenden §§ der Hauptsatzung und der Geschäfts- und Wahlordnung entsprechend.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Abteilungsversammlung ist unabhängig von den erschienenen stimmberechtigen Mitgliedern stets beschlussfähig.
  5. Die Abteilungsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
    • Entgegennahme der Berichte des Abteilungsausschusses und der Kassenprüfer
    • Entlastungen des Abteilungsausschusses
    • Wahl des Abteilungsausschusses und der Kassenprüfer
    • Festsetzung der Abteilungsbeiträge
    • Wahl der Abteilungsdelegierten zur Delegiertenversammlung
    • Verabschiedung des Abteilungshaushaltes
    • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

§ 9 – Vertreter der Abteilung in der Delegiertenversammlung des Hauptvereins

  1. Vertreter der Abteilung in der Delegiertenversammlung des Hauptvereins sind:
    • Der Abteilungsleiter als Mitglied des Hauptausschusses
    • die Delegierten der Abteilung
    • der Jugendleiter
    • ein vom Hauptausschuss gewähltes und bestätigtes Beiratsmitglied
  2. Der Stellvertreter des Abteilungsleiters ist gleichzeitig auch erster gewählter Delegierter.

§ 10 – Protokollierung

  1. Über die Beschlüsse der Abteilungsorgane erstellt der Schriftführer (ersatzweise ein vom Versammlungsleiter bestimmter Protokollführer) ein Protokoll, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Eine Anwesenheitsliste ist beizufügen.
  2. Die Protokolle sind dem Hauptvorstand innerhalb von 10 Tagen mitzuteilen.

§ 11 – Schlussbestimmungen

  1. Diese Abteilungsordnung tritt durch Beschluss der Abteilungsversammlung und nach Genehmigung durch den Vorstand des Hauptvereins in Kraft.
  2. Soweit diese Abteilungsordnung keine Regelung enthält, gilt die Hauptsatzung des Vereins entsprechend.

Diese Abteilungsordnung wurde am 24.04.2015 durch die Jahreshauptversammlung der Schwimmabteilung genehmigt. Ebenso durch das Präsidium des Hauptvereins am 04.04.2017.

Für die Richtigkeit:

Manfred Knodel, Abteilungsleiter Schwimmen

Vorstand und Abteilungsleitung Schwimmen

Abteilungsleitung:

Manfred Knodel (AL) – Birgit Giesler (stellvertr. AL)

Sportliche Leitung:

Anja Epple

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